Rasenmähen
Der Rasen sprießt und muss gemäht werden. Da Rasenmähen meist mit Lärm verbunden ist, ist es erforderlich, die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten, um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden:
1. Rasenmäher (auch geräuscharme) dürfen nur in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr betrieben werden, allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen.
2. Das Betriebsverbot von 13 bis 15 Uhr gilt nicht für Rasenmäher, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.
3. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Auch im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder im gewerblichen Bereich ist der Gebrauch der vorgenannten Geräte nur während dieser Zeiträume zulässig.
Die Gemeindeverwaltung
1. Rasenmäher (auch geräuscharme) dürfen nur in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr betrieben werden, allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen.
2. Das Betriebsverbot von 13 bis 15 Uhr gilt nicht für Rasenmäher, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.
3. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Auch im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder im gewerblichen Bereich ist der Gebrauch der vorgenannten Geräte nur während dieser Zeiträume zulässig.
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