Ablauf der Ruhefrist von Reihengräbern

Der Gemeinderat Strüth hat im Jahr 2018 eine neue Friedhofssatzung beschlossen. Auf Grund dieser Satzung sollen alle Reihengrabstätten, deren Ruhefrist von 30 Jahren abgelaufen ist, abgeräumt und eingeebnet werden sollen. Gemäß § 21 der Friedhofssatzung der Gemeinde Strüth vom 28.03.2018 werden die Angehörigen und Nutzungsberechtigten dieser Grabstellen aufgefordert, die Grabsteine und Grabeinfassungen einschließlich aller vorhandenen Betonfundamenten bis spätestens 31. Mai 2020 zu entfernen.

Für alle Betroffenen bietet die Gemeinde Strüth eine gemeinsame Räumung der vorhandenen Reihengräber an. Die Kosten der Arbeiten werden dann auf alle Beteiligten anteilig umgelegt. Wer von diesem Angebot Gebrauch machen möchte, kann sich bis 31. Mai 2020 beim Ortsbürgermeister anmelden.

Die nach Ablauf der Räumungsfrist noch vorhandenen Grabsteine und Grabeinfassungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Strüth über. Ansprüche können nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht geltend gemacht werden. Sofern Grabstätten von der Gemeinde Strüth abgeräumt werden müssen, hat der jeweilige Verpflichtete (Angehöriger, Erbe usw.) die Kosten zu tragen.

 

Heiko Koch

Ortsbürgermeister